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   ArbG Hamburg, 14.09.2011 - 26 BV 25/10   

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https://dejure.org/2011,85492
ArbG Hamburg, 14.09.2011 - 26 BV 25/10 (https://dejure.org/2011,85492)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 26 BV 25/10 (https://dejure.org/2011,85492)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 14. September 2011 - 26 BV 25/10 (https://dejure.org/2011,85492)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamburg, 21.05.2008 - H 3 TaBV 1/08

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 und 7 BetrVG bei

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.09.2011 - 26 BV 25/10
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrates vom 7. Januar 2008 wies das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. Januar 2008, Az. H 3 TaBV 1/08, zurück (Anlage Ast 6, Bl. 78 ff. d.A.).
  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 45/08

    Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO - Mitbestimmung bei

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.09.2011 - 26 BV 25/10
    Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 18. August 2009, Az. 1 ABR 45/08, (Anlage Ast 7, Bl. 98 ff. d.A.) als unbegründet zurückgewiesen und die Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit für unzulässig erklärt.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10

    Mitbestimmungspflichtigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements

    Auszug aus ArbG Hamburg, 14.09.2011 - 26 BV 25/10
    Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs besteht, soweit und solange diesem ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und dieser fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23. September 2010, 25 TaBV 1155/10).
  • LAG Hamburg, 19.02.2013 - 2 TaBV 15/11

    Feststellungsinteresse für die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs -

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14.09.2011 - 26 BV 25/10 - wird zurückgewiesen.

    Den Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 hat die Beteiligte zu 1. beim Arbeitsgericht Hamburg, Az. 26 BV 25/10, angefochten.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. September 2011, 26 BV 25/10, aufzuheben und nach den diesseitigen Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. September 2011 - 26 BV 25/10 - ist zulässig, jedoch unbegründet.

    Dabei liegt vorliegend allerdings das Verfahren mit dem arbeitsgerichtlichen Aktenzeichen 26 BV 25/10 zugrunde und nicht wie vom Arbeitsgericht offenbar irrtümlich rubriziert das Verfahren 26 BV 13/11.

  • BAG, 18.11.2014 - 1 ABR 21/13

    Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag

    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. September 2011 - 26 BV 25/10 - abgeändert:.
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